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Veredelungsverkehr Butter

Der Veredelungsverkehr Butter im «ausserordentlichen Verfahren» wurde auf den 01.01.2000 freigegeben. Der Veredelungsverkehr im «ausserordentlichen Verfahren» erlaubt die Anwendung des Äquivalenzprinzips. Die importierte Butter muss somit nicht zwingend wieder exportiert werden, die gleiche Menge exportierter Butter kann auch schweizerischer Herkunft sein.

Das Wichtigste in Kürze:

•  Wer im Veredelungsverkehr Butter verarbeiten will, bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung, ausgestellt durch das Bundesamt für Landwirtschaft
•  Bevor importiert werden kann, muss Butter in verarbeiteter Form exportiert werden
•  Die Importbutter kann zum günstigen Kontingentszollansatz bezogen werden
•  Der erhobene Zoll wird durch Zollrückerstattung wieder zurückerstattet
•  Der Zoll stellt nach beantragter Zollrückerstattung eine Bestätigung über die ausgeführte Menge aus (auch Coupon genannt), das BLW eröffnet in Höhe der ausgeführten Menge ein Zollkontingent.
•  Nach erfolgtem Import wird das Zollkontingent gelöscht.
•  Das Zollkontingent hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
 

Zu beachten ist, dass die Möglichkeit besteht, Butter im Veredelungsverkehr zu verarbeiten oder den Rohstoffpreisausgleich für verarbeitete und exportierte Butter über die Schoggigesetz-Kasse geltend zu machen.
 


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