• Veredelungsverkehr

VEREDELUNGSVERKEHR

Der Veredelungsverkehr kann im normalen oder im ausserordentlichen Verfahren abgewickelt werden. Im normalen Verfahren stellt der Exporteur beim Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) einen Antrag auf Veredelungsverkehr. Wird dieser genehmigt, kann im Rahmen der bewilligten Menge und Zeitperiode importiert werden. Im ausserordentlichen Verfahren hat der Exporteur die Möglichkeit, nach erfolgtem Export die in verarbeiteter Form exportierte Mengen Butter wieder zu importieren. Hierzu ist dem BAZG ein Antrag zu stellen, auf dessen Basis das BLW die entsprechende Menge exportierte Butter als Zollkontingent freigibt.

 

Das Wichtigste in Kürze zum Veredelungsverkehr im ausserordentlichen Verfahren:

 


Zu beachten ist, dass die Möglichkeit besteht, Butter im Veredelungsverkehr zu verarbeiten oder die Rohstoffverbilligung der BO Milch für verarbeitete und exportierte Butter geltend zu machen.
 

Erfolgt der Veredelungsverkehr im Äquivalenzprinzip, muss die exportierte Butter nicht zwingend Importbutter sein. Wird der Veredelungsverkehr im «ausserordentlichen Verfahren» abgewickelt, wird immer das Äquivalenzprinzip angewandt.

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